Für Sie von RA Abeßer erstritten:
Ruhepausen, in denen der Beamte Einsatzkleidung tragen, die Dienstwaffe mit sich führen
und seine ständige Erreichbarkeit sicherstellen muss, sind als Arbeitszeit zu bewerten.
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 13.10.2022 – 2 C 7.21 –)